Auch wenn du von zu Hause aus arbeitest, gilt eine wichtige Regel: Wenn du Werbeanrufe tätigst, musst du dem angerufenen Gesprächspartner deine Rufnummer immer anzeigen. Diese Regel gilt sowohl für Gespräche mit Verbrauchern als auch für Gespräche mit anderen Personen. Beachte bitte, dass der Begriff "Werbung" hier sehr weit gefasst ist und nicht nur Anrufe betrifft, die direkt auf den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen abzielen. Er umfasst auch indirekte Werbebotschaften, wie zum Beispiel Umfragen zur Kundenzufriedenheit. In vielen Fällen ist es technisch möglich, Callcenter-Mitarbeiter, die von zu Hause aus arbeiten, mit der firmeneigenen Telefonanlage zu verbinden. Wenn das nicht möglich ist, musst du deine private Rufnummer anzeigen.
Für private oder geschäftliche Anrufe, die keine Werbung sind, besteht hingegen keine Verpflichtung, deine Rufnummer dem angerufenen Gesprächspartner anzuzeigen. Bitte beachte jedoch, dass bei der Unterdrückung von Rufnummern bei geschäftlichen Anrufen möglicherweise zusätzliche Anforderungen des Wettbewerbsrechts zu beachten sind, die sich aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ergeben können. Daher solltest du gesondert prüfen, welche Massnahmen erforderlich sind, um Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht zu vermeiden.
Was gilt als Werbeanruf mit Rufnummernunterdrückung?
Anrufer dürfen grundsätzlich bei Werbeanrufen ihre Rufnummer nicht anonym unterdrücken. Zusätzlich sind Werbeanrufer verpflichtet, sicherzustellen, dass sie dem Angerufenen eine Rufnummer übermitteln, die ihrem Unternehmen zugewiesen wurde. Unter bestimmten Umständen ist es möglich, an einem Telefonanschluss anstelle der tatsächlichen Anruferkennung eine andere Rufnummer zu verwenden, die dem Angerufenen angezeigt wird.
Technisch ist es also machbar, anstelle der eigenen Rufnummer eine abweichende Nummer anzuzeigen, ein Verfahren, das auch als Call-ID-Spoofing bekannt ist. Durch die Anzeige einer solch veränderten Rufnummer kann der Angerufene eine andere Identität des Anrufers vorgegaukelt werden. Die Einführung dieser Regelung soll es Verbrauchern und den Strafverfolgungsbehörden erleichtern, Missbrauchsfällen im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung effektiver entgegenzutreten.
Welche Strafen drohen bei Missbrauch?
Wenn die Bundesnetzagentur in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren feststellt, dass bei Werbeanrufen die Rufnummer des Anrufers unterdrückt wird oder eine Rufnummer angezeigt wird, die nicht dem Unternehmen zugewiesen ist, kann sie ein Bussgeld in Höhe von bis zu 300.000 CHF verhängen.
Um ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um einen Werbeanruf handeln, und die Rufnummer muss unterdrückt werden. Diese Regelung gilt ausnahmslos, unabhängig davon, ob eine Einwilligung vorliegt oder ob ein Verbraucher oder ein anderer Marktteilnehmer zu Werbezwecken angerufen wird. Selbst Werbeanrufe, bei denen eine Bandansage erfolgt, können strafrechtlich verfolgt werden.